KI & Bildung Matthias Danzinger

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Darf ich Rückmeldungen für Schüler:innen mit KI formulieren?

Geltungsbereich: Deutschland · Österreich · Schweiz

Kern
Österreich: LBVO § 11 Abs. 3; EU: DSGVO Art. 5
Gut vertretbar
Formulierung, Ton, Struktur
Problematisch
reale Fallbeschreibung im Prompt

01Was für Formulierungshilfe spricht

Für österreichische Schulen verlangt § 11 Abs. 3 LBVO, dass die maßgeblichen Vorzüge und Mängel der Leistung bekanntgegeben werden. Wie diese Mitteilung sprachlich gestaltet wird, gibt das Recht nicht vor. Eine Formulierungshilfe ist damit ein gewöhnliches Werkzeug – vergleichbar mit einem Wörterbuch oder einer Textbaustein-Sammlung.

Aus fachlichen Stichpunkten kann ein Werkzeug einen verständlicheren Entwurf machen. Ob der Ton passt, der Befund stimmt und der nächste Schritt hilfreich ist, prüft weiterhin die Lehrkraft. Dieser Nutzen rechtfertigt keinen Upload der zugrunde liegenden Schülerarbeit.

02Die Reihenfolge ist der ganze Unterschied

Formulierungshilfe: Lehrkraft beobachtet, Modell formuliert
Die Lehrkraft hat die Arbeit gelesen und den fachlichen Befund festgelegt. Dieser wird abstrahiert eingegeben und als freundliche, konkrete Rückmeldung formuliert. Die fachliche Aussage bleibt bei der Lehrkraft.
Beurteilung verlagert: Modell bewertet, Lehrkraft übernimmt
Die Arbeit wird hochgeladen und die erzeugte Einschätzung übernommen. Damit wandert die fachliche Beurteilung – und nicht nur ihre Formulierung – zum Modell. Zusätzlich stellt sich die Datenschutzfrage in voller Schärfe.

03Wo es kippt

04Sonderfall Elterngespräch und Gutachten

Quellen und Einordnung

  1. BMB: Künstliche Intelligenz – Chance für Österreichs SchulenOffizielle Information: KI als Werkzeug; die pädagogische Verantwortung bleibt bei der Lehrperson.
  2. LBVO § 11 – Beurteilung, vorgetäuschte Leistungen, HilfsmittelRechtsquelle: Beurteilung durch den Lehrer, sachlich und gerecht; Abnahme unerlaubter Hilfsmittel; Behandlung vorgetäuschter Leistungen.
  3. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679Rechtsquelle: insbesondere Art. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 22, 28, 32, 35 und Kapitel V.
  4. BMB: Datenschutz in SchulenOffizielle Information: Verantwortlichkeit, Rechtsgrundlagen und Anforderungen an private Clouddienste im IT-gestützten Unterricht, AVV-Vorlage.

Hinweis. Diese Seite bietet allgemeine Orientierung anhand öffentlich zugänglicher Quellen. Sie ist keine Rechtsberatung, kein Erlass und keine Auskunft einer Behörde. Für einen konkreten Fall kann eine Abklärung mit der zuständigen Stelle nötig sein. Redaktioneller Stand: 12. September 2026.