KI & Bildung Matthias Danzinger

Korrektur & Note

Darf KI bei Korrektur oder Benotung helfen?

Geltungsbereich: EU-Rahmen · Deutschland · Österreich · Schweiz

Kern
zuständiges Prüfungsrecht; in Österreich insbesondere SchUG § 18 und LBVO § 11
Zusätzlich
DSGVO Art. 22, AI Act Anhang III
Vorfrage
Darf die Arbeit überhaupt eingegeben werden?

Vorausgesetzt ist bei allem Folgenden eine getrennte Frage: Ob die Schülerarbeit datenschutzrechtlich überhaupt in den verwendeten Dienst eingegeben werden darf , ist unabhängig davon zu beantworten. Ein pädagogisch zulässiger Rechtschreibcheck rechtfertigt keine unzulässige Datenübermittlung.

01Was das Gesetz der Lehrkraft zuweist

§ 18 Abs. 1 SchUG sagt ausdrücklich, dass der Lehrer die Beurteilung der Leistungen durch Mitarbeit und besondere Leistungsfeststellungen zu gewinnen hat; Maßstab sind die Anforderungen des Lehrplans. § 11 Abs. 1 LBVO wiederholt das. Nach Abs. 2 ist sachlich und gerecht zu beurteilen, sind die fachlichen Aspekte und Kriterien zu berücksichtigen und ist größtmögliche Objektivierung anzustreben. Nach Abs. 3 sind die maßgeblichen Vorzüge und Mängel bekanntzugeben.

Das schließt technische Hilfsmittel nicht aus. SchUG und LBVO enthalten aber keinen fertigen KI-Workflow und keine Freigabe für bestimmte Produkte. Daraus lässt sich ableiten: Die Lehrkraft muss die Arbeit kennen, die Kriterien selbst anwenden und die Bewertungsentscheidung verantworten. Das entspricht der aktuellen BMB-Linie: KI ist Werkzeug, die pädagogische Verantwortung bleibt bei der Lehrperson.

02Eine praktische Abstufung – keine gesetzliche Skala

Die folgende Tabelle ist eine Praxiseinordnung dieser Seite. Sie steht nicht im Gesetz und ersetzt nicht die Datenschutz- und Produktprüfung des konkret verwendeten Dienstes.

Praxiseinordnung von KI-Schritten bei der Leistungsbeurteilung
VorgangRolle des ModellsEinordnung
Rechtschreibfehler findenmarkiert mögliche Fehler; die Lehrkraft prüft jeden Fundals Hilfsmittel möglich, wenn die Eingabe datenschutzrechtlich zulässig ist
Sprachliches Feedback formulierenformuliert einen bereits von der Lehrkraft festgestellten Befundals Formulierungshilfe möglich; Aussage und Endkontrolle bleiben bei der Lehrkraft
Mit einer Musterlösung vergleichenliefert eine zweite, fehleranfällige Gegenüberstellungnur nach vollständiger eigener Prüfung der Arbeit und des Vergleichs
Punkte nach Bewertungsraster vorschlagenliefert bereits eine personenbezogene Bewertung, die die spätere Entscheidung beeinflussen kannrechtlich und pädagogisch sensibel; nicht als privater Routineworkflow
Eine Note vorschlagennimmt die wesentliche Entscheidung vorwegproblematisch; bei Consumer-ChatGPT zusätzlich durch die Anbieterbedingungen ausgeschlossen
Note nach eigener Kontrolle übernehmender Vorschlag kann die spätere eigene Bewertung beeinflussennur dann überhaupt eine eigene Entscheidung, wenn die Lehrkraft unabhängig und vollständig beurteilt
KI setzt die Note selbst festersetzt die gesetzlich zugewiesene Beurteilungnicht vertretbar

03Drei Grenzlinien, nicht eine

Die schulrechtliche Grenze
Wer fällt die fachlich-normative Beurteilungsentscheidung? Je mehr eine Lehrkraft lediglich eine vom Modell erzeugte Punktzahl übernimmt, desto weniger ist eine eigenständige Beurteilung anhand der Kriterien erkennbar.
Die DSGVO-Grenze
Art. 22 Abs. 1 greift nicht schon deshalb, weil irgendwo Automatisierung vorkommt. Entscheidend ist eine Entscheidung, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruht und rechtliche oder ähnlich erhebliche Wirkung entfaltet. Für eine vollautomatisch erteilte Note einer öffentlichen österreichischen Schule findet sich in den hier geprüften schulrechtlichen Grundlagen keine besondere Ermächtigung. Eine nur formale Bestätigung eines Maschinenergebnisses ist keine sichere menschliche Prüfung.
Die AI-Act-Grenze
Anhang III erfasst unter „Bildung und Berufsbildung“ Systeme, die bestimmungsgemäß Lernergebnisse bewerten. Nicht jede KI, die irgendwo im Ablauf vorkommt, fällt deshalb darunter. Die Ausnahme des Art. 6 Abs. 3 ist aber eng und verlangt eine dokumentierte Anbieterbewertung; eine eigene Einordnung der Lehrkraft ersetzt diese Bewertung nicht.

Daneben gelten die Bedingungen des gewählten Produkts. Die europäischen Nutzungsbedingungen von OpenAI untersagen bei den Consumer-Diensten ausdrücklich, personenbezogenen Output für Entscheidungen mit rechtlicher oder wesentlicher Auswirkung zu verwenden; als Beispiel werden Bildungsentscheidungen genannt. Das ist eine Anbieterbedingung, keine allgemeine schulrechtliche Norm – für einen privaten ChatGPT-Workflow ist sie dennoch verbindlich.

04Was eine eigene Kontrolle voraussetzt

05Warum „immer Hochrisiko-KI“ zu pauschal ist

Die Aussage „jede KI im Korrekturprozess ist Hochrisiko-KI“ ist zu grob. Ein Rechtschreibchecker hat nicht schon deshalb den bestimmungsgemäßen Zweck, Lernergebnisse zu bewerten. Wird ein allgemein einsetzbares System jedoch gezielt für Punkte- oder Notenvorschläge konfiguriert oder umgewidmet, muss die Einordnung einschließlich möglicher Anbieterpflichten nach Art. 25 gesondert geprüft werden. Aus dem Etikett „allgemeines Sprachmodell“ folgt keine pauschale Ausnahme.

06Besonderheit Hochschule: Die Letztverantwortung der Prüfenden

An Universitäten und Fachhochschulen gilt der Grundsatz der höchstpersönlichen Begutachtung und Leistungsbeurteilung:

  • Hoheitliche Prüfungsentscheidung: Die Vergabe von ECTS-Punkten und Modulnoten ist ein hoheitlicher Verwaltungsakt. Das Recht und die Pflicht zur Begutachtung liegen exklusiv bei den bestellten Prüfer:innen (§§ der Landeshochschulgesetze bzw. des UG 2002).
  • Keine Delegation an KI-Systeme: Das Gutachten zu einer Bachelor-, Master- oder Doktorarbeit darf nicht an ein LLM delegiert werden. Auch formative Zwischenbewertungen müssen transparent von den Betreuenden verantwortet werden.
  • Verbot von Blackbox-Scoring: Studierende haben Anspruch auf Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen und Begründung der Bewertung. Eine KI-generierte Punkteverteilung, deren Zustandekommen die Lehrkraft nicht im Detail selbst fachlich begründen kann, hält einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

07Regionale Rechtslage in DACH

DeutschlandLänderrecht, Prüfungsordnung & Art. 22 DSGVO
  • Länder- und Institutionsrecht: Wer beurteilen darf und nach welchen Kriterien, ergibt sich aus dem jeweiligen Schul- oder Hochschulrecht und der konkreten Prüfungsordnung. Eine bundesweit identische KI-Norm für alle Bildungsarten gibt es nicht.
  • Automatisierte Entscheidung: Art. 22 DSGVO ist besonders relevant, wenn eine Entscheidung ausschließlich automatisiert erfolgt und rechtliche oder ähnlich erhebliche Wirkung hat. Auch unterhalb dieser Schwelle braucht ein KI-Vorschlag eine echte fachliche Prüfung; eine nur formale Bestätigung genügt nicht.
ÖsterreichSchUG § 18 & LBVO § 11
  • Gesetzliche Zuweisung: § 18 Abs. 1 SchUG und § 11 LBVO bestimmen verbindlich, dass die Lehrkraft die Beurteilung persönlich zu gewinnen hat.
  • Objektivierungsgebot: Die geforderte Objektivierung (§ 11 Abs. 2 LBVO) bedeutet transparente, sachliche Kriterien – nicht die Auslagerung an ein stochastisches Sprachmodell.
SchweizKantonales & institutionelles Prüfungsrecht
  • Schule: Zuständigkeit und Verfahren der Leistungsbeurteilung richten sich nach Kanton, Bildungsstufe und Schulreglement. Deshalb ist vor einem verbindlichen KI-Einsatz die konkrete lokale Grundlage zu prüfen.
  • Hochschule: Für universitäre Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und den ETH-Bereich gelten unterschiedliche Statuten und Prüfungsordnungen. Formatives Feedback und summative Bewertung sind getrennt zu betrachten; eine pauschale schweizerische Erlaubnis oder ein pauschales Verbot wird hier nicht behauptet.

Quellen und Einordnung

  1. SchUG § 18 – LeistungsbeurteilungRechtsquelle: „Die Beurteilung … hat der Lehrer … zu gewinnen“; Abs. 4: vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen; Abs. 5: Verhalten fließt nicht in die Leistungsnote ein.
  2. LBVO § 11 – Beurteilung, vorgetäuschte Leistungen, HilfsmittelRechtsquelle: Beurteilung durch den Lehrer, sachlich und gerecht; Abnahme unerlaubter Hilfsmittel; Behandlung vorgetäuschter Leistungen.
  3. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679Rechtsquelle: insbesondere Art. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 22, 28, 32, 35 und Kapitel V.
  4. KI-Verordnung (EU) 2024/1689, konsolidiert 27. Juli 2026Rechtsquelle: Art. 4 KI-Kompetenz; Art. 5 verbotene Praktiken; Art. 6 Abs. 2–4; Art. 25 Rollenwechsel; Art. 26 und 27; Anhang III Z 3 Bildung und Berufsbildung.
  5. Verordnung (EU) 2026/1744 – Digital Omnibus zur KI-VerordnungRechtsquelle: Art. 4 verlangt nun Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von KI-Kompetenz. Die Kapitel-III-Pflichten für Anhang-III-Systeme gelten ab 2. Dezember 2027.
  6. BMB: Künstliche Intelligenz – Chance für Österreichs SchulenOffizielle Information: KI als Werkzeug; die pädagogische Verantwortung bleibt bei der Lehrperson.
  7. OpenAI – Europe Terms of UseAnbieterbedingungen, Stand 16. Jänner 2026: Mindestalter 13 bzw. nationale Mindestgrenze; unter 18 ist die Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten nötig. Consumer-Inhalte können mit Opt-out zur Modellverbesserung verwendet werden.

Hinweis. Diese Seite bietet allgemeine Orientierung anhand öffentlich zugänglicher Quellen. Sie ist keine Rechtsberatung, kein Erlass und keine Auskunft einer Behörde. Für einen konkreten Fall kann eine Abklärung mit der zuständigen Stelle nötig sein. Redaktioneller Stand: 12. September 2026.