Anonymisierung
Reicht es, wenn ich den Namen aus der Schülerarbeit entferne?
Geltungsbereich: EU-Rahmen · Deutschland · Österreich · Schweiz
01Der Unterschied, um den es geht
Die DSGVO kennt drei Zustände, die im Schulalltag ständig verwechselt werden.
- Personenbezogen
- Die Information bezieht sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Identifizierbarkeit kann über Namen und Kennnummern entstehen – ebenso aber über soziale, kulturelle, gesundheitliche oder andere Merkmale.
- Pseudonymisiert
- Die Zuordnung ist ohne zusätzliche Informationen nicht mehr möglich, mit ihnen aber sehr wohl. Art. 4 Z 5 DSGVO behandelt diese Verarbeitung ausdrücklich als Verarbeitung personenbezogener Daten. „Schüler A“ statt „Anna H.“ ist ein typisches Beispiel, wenn die Zuordnungsliste oder der Kontext erhalten bleibt.
- Anonym
- Die Person kann unter Berücksichtigung vernünftigerweise einsetzbarer Mittel nicht mehr identifiziert, herausgegriffen, verknüpft oder erschlossen werden. Nur dann fällt die Verarbeitung aus der DSGVO heraus.
02Ein Beispiel
03Wann die Namenslöschung sicher nicht reicht
Die Namenslöschung genügt insbesondere dann nicht, wenn der Text noch eines dieser Merkmale enthält:
- Klasse plus Fach plus Datum plus individuelle Leistung
- eine seltene Diagnose oder einen besonderen Förderstatus
- einzigartige Familienereignisse oder biografische Angaben
- Namen oder Daten von Eltern, Geschwistern oder Mitschüler:innen
- eine im Kollegium bekannte Projekt- oder Referatsarbeit
- sonstige Merkmale, an denen die Lehrkraft selbst die Person wiedererkennt
Der letzte Punkt ist für den Schulstandort entscheidend. Wenn die Lehrkraft beim Lesen weiß, um wen es geht, ist der Text für diese Verarbeitung personenbezogen.
04Wessen Blickwinkel zählt
05Die datensparsame Lösung
Quellen und Einordnung
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679Rechtsquelle: insbesondere Art. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 22, 28, 32, 35 und Kapitel V.
- EuGH, C-413/23 P – EDPS gegen SRBRechtsprechung vom 4. September 2025: Ob pseudonymisierte Daten für einen Empfänger personenbezogen sind, ist aus dessen Sicht und anhand vernünftigerweise nutzbarer Mittel zu prüfen.
- Datenschutzbehörde: Künstliche Intelligenz und DatenschutzOffizielle Information der Datenschutzbehörde: DSGVO und KI-Verordnung gelten nebeneinander.
- BMB: Datenschutz in SchulenOffizielle Information: Verantwortlichkeit, Rechtsgrundlagen und Anforderungen an private Clouddienste im IT-gestützten Unterricht, AVV-Vorlage.
Hinweis. Diese Seite bietet allgemeine Orientierung anhand öffentlich zugänglicher Quellen. Sie ist keine Rechtsberatung, kein Erlass und keine Auskunft einer Behörde. Für einen konkreten Fall kann eine Abklärung mit der zuständigen Stelle nötig sein. Redaktioneller Stand: 12. September 2026.