KI & Bildung Matthias Danzinger

Anonymisierung

Reicht es, wenn ich den Namen aus der Schülerarbeit entferne?

Geltungsbereich: EU-Rahmen · Deutschland · Österreich · Schweiz

Kern
DSGVO Art. 4 Z 1 und Z 5
Wichtig
namenlos ist nicht automatisch anonym
Sichere Praxis
abstrahieren statt nur schwärzen

01Der Unterschied, um den es geht

Die DSGVO kennt drei Zustände, die im Schulalltag ständig verwechselt werden.

Personenbezogen
Die Information bezieht sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Identifizierbarkeit kann über Namen und Kennnummern entstehen – ebenso aber über soziale, kulturelle, gesundheitliche oder andere Merkmale.
Pseudonymisiert
Die Zuordnung ist ohne zusätzliche Informationen nicht mehr möglich, mit ihnen aber sehr wohl. Art. 4 Z 5 DSGVO behandelt diese Verarbeitung ausdrücklich als Verarbeitung personenbezogener Daten. „Schüler A“ statt „Anna H.“ ist ein typisches Beispiel, wenn die Zuordnungsliste oder der Kontext erhalten bleibt.
Anonym
Die Person kann unter Berücksichtigung vernünftigerweise einsetzbarer Mittel nicht mehr identifiziert, herausgegriffen, verknüpft oder erschlossen werden. Nur dann fällt die Verarbeitung aus der DSGVO heraus.

02Ein Beispiel

03Wann die Namenslöschung sicher nicht reicht

Die Namenslöschung genügt insbesondere dann nicht, wenn der Text noch eines dieser Merkmale enthält:

  • Klasse plus Fach plus Datum plus individuelle Leistung
  • eine seltene Diagnose oder einen besonderen Förderstatus
  • einzigartige Familienereignisse oder biografische Angaben
  • Namen oder Daten von Eltern, Geschwistern oder Mitschüler:innen
  • eine im Kollegium bekannte Projekt- oder Referatsarbeit
  • sonstige Merkmale, an denen die Lehrkraft selbst die Person wiedererkennt

Der letzte Punkt ist für den Schulstandort entscheidend. Wenn die Lehrkraft beim Lesen weiß, um wen es geht, ist der Text für diese Verarbeitung personenbezogen.

04Wessen Blickwinkel zählt

05Die datensparsame Lösung

Quellen und Einordnung

  1. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679Rechtsquelle: insbesondere Art. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 22, 28, 32, 35 und Kapitel V.
  2. EuGH, C-413/23 P – EDPS gegen SRBRechtsprechung vom 4. September 2025: Ob pseudonymisierte Daten für einen Empfänger personenbezogen sind, ist aus dessen Sicht und anhand vernünftigerweise nutzbarer Mittel zu prüfen.
  3. Datenschutzbehörde: Künstliche Intelligenz und DatenschutzOffizielle Information der Datenschutzbehörde: DSGVO und KI-Verordnung gelten nebeneinander.
  4. BMB: Datenschutz in SchulenOffizielle Information: Verantwortlichkeit, Rechtsgrundlagen und Anforderungen an private Clouddienste im IT-gestützten Unterricht, AVV-Vorlage.

Hinweis. Diese Seite bietet allgemeine Orientierung anhand öffentlich zugänglicher Quellen. Sie ist keine Rechtsberatung, kein Erlass und keine Auskunft einer Behörde. Für einen konkreten Fall kann eine Abklärung mit der zuständigen Stelle nötig sein. Redaktioneller Stand: 12. September 2026.