KI & Bildung Matthias Danzinger

Verdacht

KI-Verdacht bei einer Hausübung: Was darf ich tun?

Geltungsbereich: Österreich

Kern
SchUG § 18 Abs. 4 und 5, LBVO § 4 und § 11
Hausübung
Teil der Mitarbeit
Nicht zulässig
Verhalten in die Leistungsnote einrechnen

01Die entscheidende Trennlinie

Das SchUG enthält die zentralen Antworten, obwohl es ChatGPT nicht namentlich regelt. Nach § 18 Abs. 3 sind insbesondere Selbständigkeit der Arbeit, Anwendung des Lehrstoffes, Durchführung der Aufgaben und Eigenständigkeit zu beurteilen. § 18 Abs. 4 bestimmt knapp: „Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.“ Und § 18 Abs. 5 verbietet, das Verhalten eines Schülers in die Leistungsnote einfließen zu lassen.

Daraus ergibt sich der Satz, an dem im Anlassfall alles hängt:

Eine Lehrkraft darf überprüfen, ob eine abgegebene Leistung tatsächlich dem Schüler zuzurechnen ist. Daraus folgt aber keine allgemeine Befugnis, in dessen privater digitaler Sphäre nach Beweisen zu suchen.

02Was zulässig ist

Maßnahmen bei KI-Verdacht
MaßnahmeEinschätzung
„Hast du KI verwendet?“ fragenJa. Die Entstehung einer Leistung und die verwendeten Hilfsmittel dürfen thematisiert werden.
Nach dem konkreten Prompt fragenJa. Eine allgemeine rückwirkende Befugnis, den privaten Account offenzulegen, folgt daraus nicht.
Vorab eine KI-Dokumentation zum Arbeitsauftrag machenGrundsätzlich ja, wenn es sachlich mit Aufgabe und Prüfungsziel zusammenhängt.
Zusätzliche mündliche Fragen zur eingereichten ArbeitJa, wenn die Frage fachlich zur Feststellung der Leistung dient. Je nach Ausgestaltung Mitarbeit oder formelle mündliche Leistungsfeststellung.
Eine formelle mündliche Prüfung ansetzenJa, wenn sie für eine sichere Leistungsbeurteilung erforderlich ist und die LBVO-Regeln eingehalten werden.
Eine „Strafprüfung“ ansetzen, weil das Handy nicht gezeigt wurdeNein. Eine zusätzliche Leistungsfeststellung ist nur als echte Leistungsfeststellung zulässig, nicht als Sanktion.

03Was passiert bei verweigerter Einsicht?

04Warum Hausübungen ein leichterer Fall sind

Leistungen bei der Bearbeitung von Hausübungen gehören nach § 4 LBVO zur Mitarbeit, und einzelne Leistungen innerhalb der Mitarbeit sind nicht isoliert zu benoten. Für die Leistungsbeurteilung ist daher regelmäßig wichtiger, was sich im Unterrichtsgespräch, bei ähnlichen Aufgaben und in der beobachteten Anwendung feststellen lässt: welches Können der Person tatsächlich zurechenbar ist – und genau das fließt in die Mitarbeitsnote ein.

Bei einem Referat kommt hinzu, dass die LBVO Referate als Form der mündlichen Übung behandelt. Bewertbar ist nicht das zu Hause erzeugte Manuskript, sondern die systematische und zusammenhängende Behandlung des Themas durch den Schüler. Verständnisfragen sind dort kein Fremdkörper, sondern der Kern der Leistungsfeststellung.

Bei einer Schularbeit ist die Lage strenger: Wird durch den Einsatz eines nicht erlaubten Hilfsmittels eine Leistung vorgetäuscht, ist sie nach § 11 LBVO nicht zu beurteilen; bei einer Schularbeit wird sie wie eine versäumte Schularbeit behandelt. Das bloße Vorhandensein eines Handys belegt noch keine vorgetäuschte Leistung.

05Ein kurzer Transfer liefert neue Informationen

Auch das aktuelle AHS-Verfahren für die Abschließende Arbeit bezieht Prozessdokumentation sowie Präsentation und Diskussion in die Prüfung der Eigenleistung ein. Ein KI-Detektor ist dort nicht als Entscheidungsgrundlage vorgesehen.

Quellen und Einordnung

  1. SchUG § 18 – LeistungsbeurteilungRechtsquelle: „Die Beurteilung … hat der Lehrer … zu gewinnen“; Abs. 4: vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen; Abs. 5: Verhalten fließt nicht in die Leistungsnote ein.
  2. LBVO § 11 – Beurteilung, vorgetäuschte Leistungen, HilfsmittelRechtsquelle: Beurteilung durch den Lehrer, sachlich und gerecht; Abnahme unerlaubter Hilfsmittel; Behandlung vorgetäuschter Leistungen.
  3. Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO)Rechtsquelle: RIS, konsolidierte Fassung.
  4. AHS-ABA: FAQs zum Einsatz von KI-ToolsOffizielle FAQ: Konkretisierung für die Abschließende Arbeit ab Haupttermin 2026.
  5. BMB: Künstliche Intelligenz – Chance für Österreichs SchulenOffizielle Information: KI als Werkzeug; die pädagogische Verantwortung bleibt bei der Lehrperson.

Hinweis. Diese Seite bietet allgemeine Orientierung anhand öffentlich zugänglicher Quellen. Sie ist keine Rechtsberatung, kein Erlass und keine Auskunft einer Behörde. Für einen konkreten Fall kann eine Abklärung mit der zuständigen Stelle nötig sein. Redaktioneller Stand: 12. September 2026.