Private Geräte
Darf ich verlangen, den ChatGPT-Verlauf oder das Handy zu sehen?
Geltungsbereich: Österreich
01Was die Schulordnung regelt
Für Smartphones regelt die Schulordnung Nutzung und Übergabe: Bis einschließlich der 8. Schulstufe besteht grundsätzlich ein Nutzungsverbot mit Ausnahmen; bei Verstößen kann das Gerät übergeben beziehungsweise abgenommen werden. Auch störende Geräte können abgegeben werden.
Eine allgemeine Befugnis, Inhalte des Geräts zu durchsuchen, enthält diese Regelung nicht. Dasselbe gilt für § 11 LBVO: Er erlaubt, unerlaubte Hilfsmittel abzunehmen und anschließend zurückzugeben – nicht, sie auszuwerten.
02Das Prinzip des gelindesten Mittels
Hinzu kommt das österreichische Datenschutzgrundrecht. § 1 DSG schützt personenbezogene Daten vor unzulässiger Offenlegung; selbst ein zulässiger Eingriff darf nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art erfolgen.
03Maßnahme für Maßnahme
- Das Handy während einer Prüfung abnehmen
- Ja, unter den gesetzlichen Voraussetzungen. § 11 LBVO sieht die Abnahme unerlaubter Hilfsmittel ausdrücklich vor, ergänzt durch die Regeln der Schulordnung.
- Das abgenommene Handy selbst durchsuchen
- Nein. Für eine Inhaltskontrolle – Nachrichten, Browserverlauf, Fotos, Chatverläufe – ergibt sich aus dem untersuchten Schulrecht keine allgemeine Befugnis. Abnahme und Durchsuchung sind rechtlich verschiedene Eingriffe.
- Verlangen, ChatGPT am privaten Handy zu öffnen
- Keine allgemeine Befugnis ersichtlich. Freiwilliges Zeigen ist etwas anderes als verpflichtende Einsicht; wegen des schulischen Abhängigkeitsverhältnisses ist auch eine vermeintliche Freiwilligkeit vorsichtig zu beurteilen. Eine ausdrückliche Vorschrift „Lehrkräfte dürfen das nicht verlangen“ gibt es nicht – die Einschätzung folgt aus dem Fehlen einer Ermächtigung und aus § 1 DSG.
- Nach dem relevanten Prompt fragen
- Ja. Fragen ist zulässig. Die offizielle AHS-FAQ empfiehlt bei der Abschließenden Arbeit je nach Bedeutung die Angabe relevanter Prompts und stellt klar, dass keine vollständige Prompt-Historie erforderlich ist.
04Sonderfall Screenshot und Prompt-Dokumentation
Zu unterscheiden sind zwei Situationen, die häufig zusammengeworfen werden.
Der Unterschied liegt damit zwischen Leistungsfeststellung und Überwachung. SchUG und LBVO bieten für die Leistungsfeststellung zahlreiche Möglichkeiten: Mitarbeit, fachliche Rückfragen, neue Aufgaben, mündliche Prüfungen, beaufsichtigte Schularbeiten und Referate. Eine generelle Befugnis zur Überwachung lässt sich daraus nicht ableiten.
Quellen und Einordnung
- LBVO § 11 – Beurteilung, vorgetäuschte Leistungen, HilfsmittelRechtsquelle: Beurteilung durch den Lehrer, sachlich und gerecht; Abnahme unerlaubter Hilfsmittel; Behandlung vorgetäuschter Leistungen.
- Schulordnung 2024Rechtsquelle: unter anderem Regelungen zur Nutzung und Abnahme von Mobiltelefonen.
- Datenschutzgesetz § 1 – Grundrecht auf DatenschutzRechtsquelle: Eingriffe nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art.
- SchUG § 18 – LeistungsbeurteilungRechtsquelle: „Die Beurteilung … hat der Lehrer … zu gewinnen“; Abs. 4: vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen; Abs. 5: Verhalten fließt nicht in die Leistungsnote ein.
- AHS-ABA: FAQs zum Einsatz von KI-ToolsOffizielle FAQ: Konkretisierung für die Abschließende Arbeit ab Haupttermin 2026.
Hinweis. Diese Seite bietet allgemeine Orientierung anhand öffentlich zugänglicher Quellen. Sie ist keine Rechtsberatung, kein Erlass und keine Auskunft einer Behörde. Für einen konkreten Fall kann eine Abklärung mit der zuständigen Stelle nötig sein. Redaktioneller Stand: 12. September 2026.