KI & Bildung Matthias Danzinger

AI Act

Was bedeutet der EU AI Act für Bildungseinrichtungen?

Geltungsbereich: EU-Rahmen · Deutschland · Österreich · Schweiz

Bereits anwendbar
Art. 4 KI-Kompetenz und Art. 5 Verbote
Anhang-III-Pflichten
ab 2. Dezember 2027
Bildungsfälle
Zugang, Bewertung, Bildungsniveau und Prüfungsüberwachung

01Was schon gilt und was verschoben wurde

Nicht „der AI Act“ als Ganzes wurde verschoben. Für Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen, Bildungsanbieter) sind unterschiedliche Vorschriften zu verschiedenen Zeitpunkten relevant:

Art. 5 · Verbotene Praktiken
Die einschlägigen Verbote gelten bereits. Im Schulbereich ist besonders das Verbot bestimmter Emotionserkennung in Bildungseinrichtungen relevant.
Art. 4 · KI-Kompetenz
Anbieter und Betreiber müssen bereits Maßnahmen ergreifen, die Entwicklung der KI-Kompetenz der Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag KI-Systeme betreiben oder nutzen.
Anhang III · Hochrisikosysteme
Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten für Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III nach der Verordnung (EU) 2026/1744 ab 2. Dezember 2027. Der frühere Termin 2. August 2026 ist für diesen Regelungsblock überholt.

02KI-Kompetenz nach Art. 4

Seit der Neufassung 2026 lautet der Kern: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer in ihrem Auftrag handelnder Personen zu unterstützen. Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, Einsatzkontext sowie die betroffenen Personen oder Gruppen.

03Das Verbot der Emotionserkennung

Nicht jede Analyse eines freiwillig eingegebenen Textes ist automatisch „Emotionserkennung“ in diesem Sinn; dafür fehlt häufig der biometrische Bezug. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und die pädagogische Vertretbarkeit bleiben trotzdem gesondert zu prüfen.

04Wann ein Bildungssystem hochriskant sein kann

Anhang III Z 3 erfasst bestimmungsgemäß eingesetzte KI-Systeme für vier Bereiche: Zugang oder Zuweisung zu Bildungseinrichtungen, Bewertung von Lernergebnissen einschließlich der Steuerung des Lernprozesses, Beurteilung des angemessenen Bildungsniveaus und Überwachung beziehungsweise Erkennung verbotenen Verhaltens bei Prüfungen.

Maßgeblich ist der bestimmungsgemäße Zweck, den der Anbieter unter anderem in Gebrauchsanweisung, Werbung und technischer Dokumentation festlegt. Eine einzelne Bewertungsfrage an ein allgemeines Sprachmodell ändert dessen Anbieterzweck nicht automatisch. Der konkrete Einsatz bleibt aber rechtlich relevant – und eine wesentliche Zweckänderung kann nach Art. 25 eigene Anbieterpflichten auslösen.

05Pflichten und Vorbereitung

Wenn ein schulisch eingesetztes System tatsächlich unter das Hochrisikoregime fällt und dieses ab 2. Dezember 2027 anwendbar ist, treffen Betreiber unter anderem Pflichten zu organisatorischen Maßnahmen, menschlicher Aufsicht, Qualität kontrollierbarer Eingabedaten, Betriebsüberwachung, Vorfallsmeldung und Aufbewahrung der vom System erzeugten Protokolle. Betroffene Personen sind zu informieren, wenn ein Anhang-III-Hochrisikosystem Entscheidungen über sie trifft oder unterstützt.

Für Betreiber, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, kommt grundsätzlich auch die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 in Betracht. Wer am Schulstandort organisatorisch Betreiber ist und welche Stelle diese Pflichten erfüllt, muss beim konkreten System geklärt werden.

06Regionale Regelungen & Zuständigkeiten

DeutschlandLänder, KMK & BNetzA

In Deutschland liegt die Schulhoheit bei den 16 Ländern; für Universitäten und Hochschulen gelten die jeweiligen Landeshochschulgesetze:

  • KMK-Orientierung: Die Handlungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz betonen chancengerechten Zugang, neue Prüfungskulturen und systematische Fortbildung (Art. 4 AI Act).
  • Aufsicht & Marktüberwachung: Die nationale Durchführung des AI Act sieht eine koordinierende Rolle der Bundesnetzagentur (BNetzA) in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden vor. Den Datenschutz kontrollieren die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (BfDI / LfDI).
  • Hochschulen: Bei Learning Analytics und automatisierter Prüfungsüberwachung (Online-Proctoring) fordern Datenschutzaufsichten strenge Grundrechtsprüfungen und das Bereitstellen überwachungsfreier Prüfungsalternativen.
ÖsterreichBundesrecht, Institutionen & RTR-Servicestelle

Der EU AI Act gilt in Österreich unmittelbar. Für den Bildungsbereich sind zusätzlich Datenschutzrecht, Schul- bzw. Hochschulrecht und die Zuständigkeiten der jeweiligen Institution relevant:

  • Anlaufstellen: Die KI-Servicestelle bei der RTR stellt Informationen und Orientierung zur KI-Regulierung bereit. Welche Behörde die Marktaufsicht oder den Vollzug übernimmt, hängt vom jeweiligen System, Sektor und dem österreichischen Durchführungsrecht ab. Für den Schulbereich steuert das BMB.
  • Schulrecht: Für die Leistungsbeurteilung sind insbesondere SchUG § 18 und LBVO § 11 maßgeblich; datenschutzrechtlich gelten die DSGVO und ergänzend das österreichische DSG. Eine KI-gestützte Vorbereitung einzelner Arbeitsschritte ist von einer automatisierten oder wesentlich KI-bestimmten Bewertungsentscheidung zu unterscheiden. Die Beurteilung bleibt eine eigenständige fachliche Entscheidung der Lehrperson.
  • Hochschulen (UG 2002 / FHG): Universitäten und Fachhochschulen verankern KI-Regelungen in Satzungen und Curricula im Rahmen der Hochschulautonomie. Auch hier bleibt die Letztverantwortung bei den Prüfenden.
SchweizKantone, EDÖB & revDSG

Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat, weshalb der AI Act nicht unmittelbar gilt. Dennoch ist er für Schweizer Bildungseinrichtungen und Bildungsanbieter hochrelevant:

  • Räumlicher Anwendungsbereich (Art. 2 AI Act): Der AI Act kann Schweizer EdTech-Unternehmen oder Einrichtungen erfassen, wenn sie Systeme in der EU bereitstellen oder der von einem System hervorgebrachte Output in der EU verwendet wird. Welche Pflichten daraus folgen, hängt von Rolle, System und Einsatz ab. Der Bundesrat bereitet zudem die Umsetzung der Europarats-Konvention über KI vor.
  • Nationales Recht: Öffentliche Schulen und kantonale Hochschulen unterstehen den kantonalen Datenschutzgesetzen (KDSG); private Akteure und Institutionen des Bundes (wie die ETH) unterliegen dem revidierten Datenschutzgesetz (revDSG) des Bundes.
  • Orientierung: Die Fachagentur Educa stellt Analysen zum Datenschutz im Bildungsbereich bereit. Ob ein konkreter Einsatz zulässig ist, richtet sich nach dem einschlägigen Bundes- oder Kantonsrecht und den institutionellen Zuständigkeiten; die Verbote des EU AI Act dürfen nicht pauschal als schweizerische Verbotsnormen dargestellt werden.

Quellen und Einordnung

  1. KI-Verordnung (EU) 2024/1689, konsolidiert 27. Juli 2026Rechtsquelle: Art. 4 KI-Kompetenz; Art. 5 verbotene Praktiken; Art. 6 Abs. 2–4; Art. 25 Rollenwechsel; Art. 26 und 27; Anhang III Z 3 Bildung und Berufsbildung.
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 – Digital Omnibus zur KI-VerordnungRechtsquelle: Art. 4 verlangt nun Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von KI-Kompetenz. Die Kapitel-III-Pflichten für Anhang-III-Systeme gelten ab 2. Dezember 2027.
  3. EducationalAI: Ethischer und rechtlicher Leitfaden (2025)88-seitiger Erasmus+-Projektleitfaden zu Ethik, KI-Verordnung, Datenschutz und Kinderrechten. Er ist keine Quelle für österreichisches Schulrecht; sein damaliger AI-Act-Zeitplan wurde 2026 geändert.
  4. Datenschutzbehörde: Künstliche Intelligenz und DatenschutzOffizielle Information der Datenschutzbehörde: DSGVO und KI-Verordnung gelten nebeneinander.
  5. BMB: Datenschutz in SchulenOffizielle Information: Verantwortlichkeit, Rechtsgrundlagen und Anforderungen an private Clouddienste im IT-gestützten Unterricht, AVV-Vorlage.
  6. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679Rechtsquelle: insbesondere Art. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 22, 28, 32, 35 und Kapitel V.

Hinweis. Diese Seite bietet allgemeine Orientierung anhand öffentlich zugänglicher Quellen. Sie ist keine Rechtsberatung, kein Erlass und keine Auskunft einer Behörde. Für einen konkreten Fall kann eine Abklärung mit der zuständigen Stelle nötig sein. Redaktioneller Stand: 12. September 2026.