KI & Bildung Matthias Danzinger

Smart Glasses & Datenschutz

Dürfen KI-Brillen oder Smart Glasses in der Schule verwendet werden?

Geltungsbereich: EU-Rahmen · Österreich

Rechtslage
kein pauschales EU-Verbot; konkrete Verarbeitung und Schulregeln entscheiden
Besonders sensibel
Kameras, Mikrofone, unauffällige Aufnahmen und Daten unbeteiligter Personen
Prüfungen
nur nach ausdrücklicher Hilfsmittelregel und geklärtem Ausgleich

01Warum diese Geräte besonders sind

Smart Glasses können zugleich Sehhilfe, Kamera, Mikrofon, Display und Zugang zu einem externen KI-Dienst sein. Anders als bei einem sichtbar hochgehaltenen Smartphone ist für Umstehende oft schwer erkennbar, ob gerade aufgenommen, übertragen oder ausgewertet wird.

Der Europäische Datenschutzausschuss nennt Schulen und andere Orte mit Minderjährigen deshalb ausdrücklich als besonders sensible Kontexte. Seine Stellungnahme schafft kein neues allgemeines Verbot. Sie konkretisiert aber Risiken und Schutzanforderungen aus dem geltenden Datenschutzrecht.

02Drei unterschiedliche Situationen

EinsatzEinordnung
Brille ohne aktive Aufnahme- oder Übertragungsfunktionnicht automatisch ein KI- oder Datenschutzfall; schulische Regeln können trotzdem gelten
Private Nutzung mit Kamera oder Mikrofon im Schulgebäudekann Daten unbeteiligter Personen erfassen; der Haushaltsbereich greift nicht automatisch
Von der Schule veranlasster Einsatz als Assistenz- oder Lernwerkzeugbraucht vorab geklärten Zweck, Verantwortlichkeit, Rechtsgrundlage, Datenfluss und Schutzmaßnahmen

03Was vor einem schulischen Einsatz geklärt sein muss

Eine Aufnahmeleuchte kann Transparenz verbessern. Sie schafft aber weder eine Rechtsgrundlage noch macht sie jede Aufnahme angemessen. Auch eine nachträgliche Zustimmung heilt eine zuvor unzulässige Erfassung nicht automatisch.

04Unterricht und Prüfungen trennen

Bei einer beaufsichtigten Leistungsfeststellung kann eine vernetzte Brille Informationen empfangen, aufzeichnen oder weitergeben. Deshalb muss sie – wie andere Hilfsmittel – ausdrücklich geregelt werden. Für einen bewilligten Nachteilsausgleich ist zusätzlich festzulegen, welche Funktionen erforderlich und welche gesperrt sind. Datenschutz und prüfungsrechtliche Chancengleichheit sind getrennt zu prüfen.

Quellen und Einordnung

  1. EDSA: Statement 1/2026 zu Smart GlassesStellungnahme vom 13. Oktober 2026 zu Kameras, Mikrofonen, Transparenz, Rechtsgrundlagen und Schutz unbeteiligter Personen. Schulen und Kinder werden als besonders sensible Kontexte hervorgehoben.
  2. Datenschutzbehörde: EDSA äußert sich zu Smart GlassesÖsterreichische Zusammenfassung der EDSA-Stellungnahme. Sie beschreibt Datenschutzrisiken, schafft aber kein eigenes pauschales Smart-Glasses-Verbot.
  3. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679Rechtsquelle: insbesondere Art. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 22, 28, 32, 35 und Kapitel V.

Hinweis. Diese Seite bietet allgemeine Orientierung anhand öffentlich zugänglicher Quellen. Sie ist keine Rechtsberatung, kein Erlass und keine Auskunft einer Behörde. Für einen konkreten Fall kann eine Abklärung mit der zuständigen Stelle nötig sein. Zuletzt fachlich geprüft: 30.10.2026.